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Das Zentrale Registergericht des Landes Sachsen-Anhalt


ACHTUNG! Vorsicht bei dubiosen Rechnungen: 

Pressemitteilung des Präsidenten des Landgerichts Stendal

Kopie einer falschen Kostenrechnung

 

Info-Blatt-Adressbuchschwindel




Elektronische Register und Konzentration

Die Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister des Landes Sachsen-Anhalt werden seit dem 01.10.2006 zentral bei dem Amtsgericht Stendal geführt, die Vereinsregister des Landes seit dem 01.04.2007. Hierzu gehören auch die Register, die vor dem Inkrafttreten des Einigungsvertrages am 03.10.1990 geführt wurden („Altregister“).  

Mit der Zentralisierung erfolgte gleichzeitig die Umstellung auf die elektronische Registerführung. Dadurch konnte das Dienstleistungsangebot an die Bürgerinnen und Bürger und die beteiligten Wirtschaftskreise erheblich verbessert werden.  

Die Konzentration der Register erzwang die Vergabe neuer Registernummern. Eine Übersicht über die Vergaberegeln erhalten Sie hier.

Internetauskunft  

Seit der Einführung des gemeinsamen Registerportals der Länder unter der Internetadresse www.handelsregister.de am 01.01.2007 hat jedermann die Möglichkeit, sekundenaktuell von jedem Internetanschluss aus den gesamten Registerbestand und alle elektronisch eingereichten Urkunden des Landes Sachsen-Anhalt und der übrigen Bundesländer einzusehen.  

Kostenlos und ohne Anmeldung abrufbar:  

  • Unternehmensträgerdaten,
  • Firmen- und Vereinsnamen mit Registernummer und Sitz, 
  • Veröffentlichungen des Registergerichts unter www.handelsregisterbekanntmachungen.de.  
  • Alle Dokumente des Sonderbands, soweit sie elektronisch eingereicht wurden (z.B. Anmeldungen, Beschlüsse, Gesellschafterlisten, Satzungen, Gesellschaftsverträge, Unternehmensverträge)  
     
  • Registerausdrucke in nachstehenden Varianten:  
  • Aktuell: Auszug aller gegenwärtig relevanten Eintragungen zu einem Rechtsträger,   
  • Chronologisch: alle Eintragungen zu einem Rechtsträger seit der Umstellung auf die elektronische Registerführung in zeitlicher Reihenfolge,
  • Historisch: Ablichtung des auf Papier geführten Registerblatts eines Rechtsträgers bis zum Tag der Umstellung auf die elektronische Registerführung.    

Näheres über die Nutzung der Online-Auskunft erfahren Sie ebenfalls auf der Internetseite des gemeinsamen Registerportals der Bundesländer.      

Schriftliche oder persönliche Anträge an das Registergericht

Die oben genannten Dokumente und Registerausdrücke können auch weiterhin direkt beim Registergericht abgefordert werden. Es werden dann jedoch die nachfolgend angegebenen Gebühren und Auslagen erhoben.

Registerausdrucke, insbesondere amtliche Ausdrucke oder amtliche mit einer Apostille zu versehenden Ausdrucke, erhalten sie nur auf schriftlichen Antrag oder bei persönlichem Erscheinen im Registergericht zu den unter dem Link Sprechzeiten angegebenen Öffnungszeiten. Im Erdgeschoss des Registergebäudes ist eine Informationsgeschäftsstelle eingerichtet, die Bediensteten nehmen dort Ihre Anträge entgegen.  

Für die Beantragung eines Ausdrucks sollte genau angegeben werden, welche Art (amtlich/ beglaubigt oder nicht amtlich/unbeglaubigt, aktuell, chronologisch oder historisch) gewünscht wird. Werden keine Angaben gemacht, erhalten Sie beim Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregister einen amtlichen aktuellen Ausdruck. Beim Vereins- und Güterrechtsregister erhalten Sie einen nicht amtlichen aktuellen Ausdruck.

Gebühren und Auslagen:  

Bei schriftlicher oder persönlicher Anforderung entstehen folgende Gebühren/ Auslagen:  

  • ein amtlicher Ausdruck = 20,00 EUR  
  • ein nichtamtlicher Ausdruck = 10,00 EUR  
  • Ablichtungen/ Ausdrucke von Dokumenten (z.B. Gesellschafterliste, Satzung) = 0,50 EUR pro Seite    

Persönliche Einsichtnahme in die Register

Eine Einsicht in die Register, die öffentlichen Registerdokumente und Sonderbände der Registerakten ist jedem gestattet. Die Einsichtnahme ist kostenfrei. Im Registergericht stehen 2 Einsichtsarbeitsplätze zur Verfügung.  

Für die Einsicht in die nicht öffentlich zugänglichen Registerdokumente muss ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht werden. Dokumente zu laufenden Anmeldungen/Verfahren sind nicht öffentlich.  
 

Telefonische Auskunft

Eine telefonische Auskunft aus den Registerakten kann leider nicht erfolgen, da dies gesetzlich nicht vorgesehen ist. Für eine Einsichtnahme ins Register gelten die allgemeinen Sprechzeiten des Amtsgerichts.