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Die Hinterlegungsstelle ist zuständig für die Hinterlegung von

·        Geld

·        Wertpapieren und sonstigen Urkunden

·        Kostbarkeiten

Die Hinterlegung ist insbesondere statthaft

·        als Sicherheitsleistung in gerichtlichen Zivil- und Strafverfahren.

·        bei Geboten in Zwangsversteigungsverfahren zur Abwendung der Verzinsungspflicht.

·        bei Ungewissheit über den Gläubiger einer Forderung.

·        bei Uneinigkeit mehrerer Berechtigter über die Aufteilung eines Anspruchs.

·        bei Annahmeverzug des Gläubigers.

Die Rückgabe des Hinterlegten erfolgt auf Antrag

bei Freigabeerklärung aller Personen, die als Empfangsberechtigte in Betracht kommen, oder bei Vorliegen einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung.

Wichtiger Hinweis

Der Antrag auf Annahme ist schriftlich zu stellen. Er soll vierfach eingereicht werden. Wird der Antrag nur einfach eingereicht, so sind entsprechend § 5 Nr. 3 des Justizkostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (JKostG LSA) vom 23.08.1993 (GVBl. LSA S. 449), zuletzt geändert durch Art. 63 des Gesetzes vom 07.12.2001 (GVBl. LSA S. 540) weitere Exemplare von Amts wegen auf Kosten der antragstellenden Person herzustellen.

Weitere Informationen und Hinweise

·        Vordruck HS1 - Antrag auf Annahme von Zahlungsmitteln zur Hinterlegung

·        Vordruck HS2 - Antrag auf Annahme von Wertpapieren usw. zur Hinterlegung

Sprechzeiten

Es gelten die allgemeinen Geschäftszeiten des Amtsgerichts Stendal.